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(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste
Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und
Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in
grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten
innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und
an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:
Schulprogramm
Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
Festlegung der beweglichen Ferientage
Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
Organisation der Schuleingangsphase
Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zubeschaffen sind
Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
Grundsätze zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring, Schulhaushalt
Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
Ausnahmen vom Alkoholverbot
Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung
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